AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN vom Hebammenvertrag Rebecca Proschek

1. Allgemeines

1.1. Rebecca Proschek ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-2525 Schönau und in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 1914 eingetragen.

1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Rebecca Proschek (im Weiteren als „Hebamme“ bezeichnet) und der Wöchnerin/Schwangeren (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

2.Vertragsabschluss

2.1. Mit der durchgeführten Online-Anmeldung (https://proschek.hebamio.at/anmeldung) oder mit einem am Telefon oder per Email vereinbarten Termin mit der Hebamme, nimmt die Klientin für sich die AGB's zur Kenntnis und erklärt sich bereit diese zu Akzeptieren.

2.2. Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt erst nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch, Erklärung des Leistungskataloges der Hebamme und Unterschreiben des Behandlungsvertrags zu Stande.

2.3. Die Hebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

3.Vertragsgegenstand

3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungen.

3.2. Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt.

3.3. Die Hebamme bietet keine durchgängige Rufbereitschaft an. Eine telefonische Beratung wird ebenfalls nicht angeboten.  Die Hebamme ist von 08:00-14:00, Montag bis Freitag telefonisch erreichbar zwecks Terminvereinbarung.  Während Beratungen, Visiten und Kursen werden keine Anrufe entgegengenommen. An Wochenenden und Feiertagen wird nicht regulär, sondern nur in Ausnahmefällen gearbeitet.  Kann Die Klientin die Hebamme in dringenden Fällen nicht erreichen, ist sie selbst dafür verantwortlich das Krankenhaus oder eine gleichgestellte medizinische Anlaufstelle zu kontaktieren.

4. Mitwirkungspflichten der Klientin

4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme bei jeder Anamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die Betreuung und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen oder Säugling notwendig sind. Diese Informationspflicht umfasst mögliche Ansteckungskrankheiten.

4.2. Die Klientin hat den Anweisungen der Hebamme Folge zu leisten. Hierfür ist die Klientin verpflichtet der Hebamme eigenverantwortlich, unverzüglich und unaufgefordert unzureichendes Verständnis oder Widerwillen mitzuteilen. Handelt die Klientin eigenwillig oder folgt der Empfehlung der Hebamme nicht, so sind die Folgen davon in der alleinigen Verantwortung der Klientin.

4.3. Die Klientin ist verpflichtet alle Änderungen über ihre Personendaten unverzüglich mitzuteilen.

4.4 Die Hebamme ist gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.

4.5. Bei Verhinderung der Hebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

4.6. Sollten sich Verständigungsprobleme ergeben, etwa durch Sprachbarrieren, ist es in der Mitwirkungspflicht der Klientin/des Klienten die Hebamme darüber in Kenntnis zu setzen und die Kommunikation bei Bedarf in Form eines Dolmetschers zu ermöglichen. Für etwaige Folgen von Missverständnissen oder fehlender Informationsweitergabe kann die Hebamme nicht haftbar gemacht werden, wenn die Kommunikation weder auf Deutsch noch auf Englisch möglich ist.

4.7. Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

5. Termine

5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin nachfolgend vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.

5.2. Sollte ein Termin nicht wahrgenommen werden können, so ist dies spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme mitzuteilen.

5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Hebamme einen Schadenersatz in der Höhe von einem gleichwertigen Betrag der Privatstunden plus Fahrtkosten für den ausgefallenen Termin zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet und sind privat zu zahlen.

6.Vertretungsbefugnis

6.1. Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt ebenso den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.

6.2. Im Falle einer Vertretung ist die Hebamme dazu berechtigt der Vertretungshebamme personenbezogene Daten, besonders den Gesundheitszustand der Klientin und ihr Kind betreffend, weiter zu geben. Sollte die Klientin das nicht wünschen, muss sie dies der Hebamme vor Antritt ihrer Abwesenheit nennen.

6.3. Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

7.Haftung

7.1. Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Klientin nicht ihrer Mitwirkungspflicht (gemäß Punkt 3.) nach, so haftet die Hebamme nicht für auftretende Schäden.

7.2. Die Hebamme haftet nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.

8. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:

8.1. Die Hebamme verfügt über einen Kassenvertrag und kann daher Leistungen, die im Vertrag mit den Krankenkassen enthalten sind, direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Sollte die Klientin über keine aufrechte Krankenversicherung verfügen, sind die Kosten von der Klientin privat zu zahlen. Dabei ist es in der Verantwortung der Klientin zu Beginn der Betreuung eine aufrechte Krankenversicherung sicher zu stellen.

8.2. Die von der Hebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt.

8.3. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Hebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.

8.4. Die Kosten für Zusatzleistungen der Hebamme werden der Klientin in Form des Behandlungsvertrages zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.

9.Zahlungsbedingungen

9.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.

9.2. Bei Einzelberatung / -terminen muss der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das angegebene Konto überwiesen werden.

9.3. Die Hebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen.

9.4. Der Kursbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn an das angegebene Konto zu überweisen.

10. Vertragsauflösung

10.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.

10.2. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.

11. Vertragsänderungen

Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.

12. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Baden bei Wien vereinbart.

13.Schlussbestimmungen

13.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.

13.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in angegebener Reihenfolge:

  1. a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
    b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB)

 Bezirk Baden, 2020